Rechtsanwältin Hawemann - Fachanwältin für Familienrecht in Wandlitz Rechtsanwältin Hawemann - Fachanwältin für Familienrecht in Wandlitz

Scheidungsanwalt | Scheidungsanwältin | Ehescheidung | Scheidungsrecht

Anke Hawemann - Fachanwältin für Familienrecht

Beim Familienrecht handelt es sich um ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das die Kenntnis einer Vielzahl von Vorschriften, aber auch Gerichtsentscheidungen verlangt.
Aus einem bestimmten Vorgehen oder einer Untätigkeit resultieren mitunter erst später gewisse Folgen, die für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar sind, aber weitreichende Auswirkungen haben können.

Oftmals reicht schon eine frühzeitige Beratung aus, um Ihnen eine Orientierung für Ihr weiteres Handeln zu geben und Fehler zu vermeiden, die für Sie unter Umständen weitreichende finanzielle bzw. persönliche Folgen haben können.

Ich berate und vertrete Sie bei allen Fragen und Problemen auf dem Gebiet des Familienrechts.

Zu den von mir bearbeiteten Teilbereichen des Familienrechts finden Sie im Folgenden einige Erläuterungen. Dieser Überblick über die wichtigsten Teilbereiche des Familienrechts erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine Beratung im konkreten Einzelfall!

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Ehescheidung / Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

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Nach deutschem Recht setzt die Einreichung eines Antrags auf Ehescheidung bzw. auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich voraus, dass die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner*innen zunächst eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben. In der Regel führt das Gericht im Rahmen des Scheidungs-/Aufhebungsverfahrens auch den Versorgungsausgleich durch. Hierbei werden die während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen gesetzlichen, privaten, betrieblichen und sonstigen Rentenanrechte beider Partner*innen ermittelt und sodann geteilt.

Nur bei kurzer Ehe oder wenn die Eheleute/Lebenspartner*innen den Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen haben, sieht das Gericht in der Regel von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab.

Zu beachten ist, dass der maßgebliche Zeitraum für den Versorgungsausgleich in der Regel erst in dem Monat vor Zustellung eines Scheidungs-/Aufhebungsantrags endet. Leben also die Parteien mehrere Jahre getrennt, ohne dass ein Scheidungs-/Aufhebungsantrag gestellt wurde, kann sich das für denjenigen, der während der Trennung die höheren Rentenanrechte erwirbt, ungünstig auswirken, da er von seinen Rentenanrechten umso mehr abgeben muss, als er von dem anderen erhält.

Wenn die Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft einvernehmlich durchgeführt wird, benötigt nur die antragstellende Partei einen Rechtsanwalt; die andere Partei vertritt sich in diesem Fall selbst.



Mithilfe dieses Formulars können Sie für den Fall, dass Sie die Einleitung eines Scheidungsverfahrens wünschen, mir hierfür einige erste Angaben vorab zukommen lassen, aufgrund derer ich dann Kontakt zu Ihnen aufnehmen werde.

Formular Ehescheidung


Mithilfe dieses Formulars können Sie für den Fall, dass Sie die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens wünschen, mir hierfür einige erste Angaben vorab zukommen lassen, aufgrund derer ich dann Kontakt zu Ihnen aufnehmen werde.

Formular Aufhebung einer Partnerschaft

Unterhalt

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Es gibt im Familienrecht verschiedene Unterhaltstatbestände:
Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Grundlage bildet in der Regel das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen, ab Volljährigkeit sind bei anhaltender Bedürftigkeit des Kindes grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Zusätzlich zu den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle kann sogenannter Mehrbedarf (regelmäßig anfallend) oder Sonderbedarf (einmalig) verlangt werden.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entstehen ab der Trennung von Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartner*innen bis zur Scheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Entscheidend ist zunächst, ob es Einkommensunterschiede zwischen den Parteien gibt. Nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verlangt werden.

Betreuungsunterhalt kann in der Regel mindestens bis zum 3. Lebensjahr eines gemeinsamen Kindes beansprucht werden, darüber hinaus nur aus kind- oder elternbezogenen Gründen.

Elternunterhalt kann von Abkömmlingen verlangt werden, wenn ein Elternteil z. B. durch eine kostenintensive Pflegebedürftigkeit seinen Bedarf nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.

Kindschaftsrecht

Zum Bereich des Kindschaftsrechts zählen insbesondere das Sorgerecht und das Umgangsrecht.

Eltern eines minderjährigen Kindes üben das Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam aus, wenn sie miteinander verheiratet sind bzw. waren oder wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Über Angelegenheiten, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind, müssen die Eltern Einvernehmen erzielen.

Können sich die Eltern nach einer Trennung - auch mit Hilfe des Jugendamtes, einer Mediation u. ä. – über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die das Kind betreffen, oder über die Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht einigen, kann sich ein Elternteil zwecks Klärung an das Familiengericht wenden.

Trennungsberatung

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Eine Trennung zwischen Eheleuten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner*innen oder unverheirateten Lebensgefährt*innen stellt regelmäßig nicht nur eine persönliche und emotionale Belastung dar, sondern es ergeben sich unabhängig von einer etwaigen späteren Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch bereits mit der Trennung weitreichende rechtliche Folgen, so dass es sich empfiehlt, sich bereits bei einer abzusehenden oder gerade eingetretenen Trennung anwaltlichen Rat zu holen. Zu den Folgen zählen u. a. die Klärung von Unterhaltsfragen, die Vermögensauseinandersetzung, die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung, Steuern und kranken- sowie rentenrechtliche Vorsorge sowie erbrechtliche Fragen.