Rechtsanwältin Hawemann - Fachanwältin für Familienrecht in Wandlitz Rechtsanwältin Hawemann - Fachanwältin für Familienrecht in Wandlitz

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Aktuelles

Dezember

2022

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 erfolgt eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, die Grundlage für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts ist.

Aufgrund des steigenden Kindergeldes verändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt, da grundsätzlich das hälftige Kindergeld auf den Kindesunterhalt anzurechnen ist.

Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Mindestunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes auf 312 Euro, 377 Euro und 463 Euro, je nach Altersstufe des Kindes.

Die bisherigen Selbstbehaltssätze des Unterhaltspflichtigen werden ebenfalls angepasst. Gegenüber einem minderjährigen Kind erhöht sich der Selbstbehalt für Erwerbstätige grundsätzlich von 1.160 auf 1.370 Euro, gegenüber einem volljährigen, nicht privilegierten Kind von 1.400 auf 1.650 Euro.

Beim Ehegattenunterhalt beträgt der Selbstbehalt künftig grundsätzlich 1.510 Euro statt 1.280 Euro.

Von diesen Grundsätzen kann aber in bestimmten Einzelfällen abgewichen werden, wozu Sie sich dann ggf. beraten lassen sollten, ebenso wie zu den bestehenden Abänderungsmöglichkeiten bezüglich des bisher gezahlten Unterhalts.

April

2022

Anspruch auf Befreiung von gemeinsamen oder alleinigen Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe

Übernimmt ein Ehegatte während der Ehe z. B. für ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Grundstück o. a. eine Verbindlichkeit gemeinsam mit diesem oder auch allein, kann er nach dem Scheitern der Ehe von dem anderen Ehegatten grundsätzlich eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit auch im Außenverhältnis, also gegenüber dem Gläubiger, verlangen. Gleiches gilt auch, wenn statt Übernahme einer Verbindlichkeit z. B. eine eigene Lebensversicherung bereitgestellt wird oder eine Grundschuld auf einem eigenen Grundstück zur Sicherung der Verbindlichkeit des anderen Ehegatten eingetragen wird.

Der Anspruch auf Befreiung ist einklagbar und auch vollstreckbar, jedoch steht dem anderen Ehegatten ein Wahlrecht zu, auf welche Weise er die Befreiung im Außenverhältnis herbeiführt. Das kann z. B. durch eine Entlassung des Ehegatten aus dem Kreditvertrag mit Zustimmung der Bank erfolgen, durch Ablösung der gesamten offenen Verbindlichkeit incl. einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung oder durch Erbringung einer Sicherheit.

Januar

2021

Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks vor Ehescheidung

Ob es zulässig ist, ein gemeinsames Grundstück bereits vor der Ehescheidung von einem der Ehegatten versteigern zu lassen, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Aber selbst wenn man eine vorzeitige Versteigerung grundsätzlich für zulässig erachtet, bedarf es in einem weiteren Schritt einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei kann das Gebot ehelicher Rücksichtnahme in dieser Abwägung dazu führen, dass eine Versteigerung vor der Ehescheidung ohne Vorliegen triftiger Gründe für unzulässig erachtet wird, wenn zugleich der andere Ehegatte dringender darauf angewiesen ist, die bisherige Ehewohnung jedenfalls bis zur Scheidung vorübergehend zu erhalten, z. B. aufgrund seines Alters, gesundheitlicher Einschränkungen, Einschränkungen bei der Suche nach einer neuen Wohnung etc.
(OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.06.2020, 10 UF 38/20)

Dezember

2020

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich aufgrund einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt. So erhöht sich der Mindestunterhalt für die unterste Einkommensgruppe auf 283,50 Euro, 341,50 Euro und 418,50 Euro, je nach Altersstufe des Kindes.

Zugleich wird auch das Kindergeld von 204,00 Euro auf 219,00 Euro für das erste und zweite Kind angehoben.

Die bisherigen Selbstbehaltssätze des Unterhaltspflichtigen bleiben unverändert, nämlich gegenüber minderjährigen Kindern von 1.160,00 Euro, gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern von 1.400,00 Euro und gegenüber Ehegatten von 1.280,00 Euro.

März

2020

Nachehelicher Unterhalt bei hohen Einkünften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vereinfachung der Berechnung nachehelichen Unterhalts bei hohen Einkünften erneut bekräftigt.

Während nach seiner früheren Rechtsprechung der Unterhaltsberechtigte bei einem relativ hohen Gesamteinkommen der Eheleute seinen Unterhaltsbedarf konkret und einzeln nachweisen musste, gestattet der BGH nun auch bei hohen Einkünften die Unterhaltsberechnung nach einer gewissen Quote der Einkommensdifferenz.

Soweit allerdings nachgewiesen wird, dass ein gewisser Teil des Einkommens schon während der Ehe nicht für die allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stand, sondern ausschließlich der Vermögensbildung diente, kann dieser Teil bei der Einkommens-/Unterhaltsrechnung unberücksichtigt bleiben.

BGH Beschluss vom 25.09.2019, XII ZB 25/19

Januar

2020

Rückforderungsansprüche von Eltern gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten des eigenen Kindes

Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits 2 Jahre, nachdem Schwiegereltern dem Partner ihres eigenen Kindes eine finanzielle Zuwendung haben zukommen lassen, die sie mit der Erwartung verbanden, die Beziehung ihres Kindes zu dem Partner werde noch längere Zeit Bestand haben, kann diese Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komplett zurückgefordert werden, sofern anzunehmen ist, dass diese Zuwendung nicht erfolgt wäre, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung absehbar gewesen wäre, dass die Beziehung nach relativ kurzer Zeit scheitern würde (Bundesgerichtshof Beschluss vom 18.6.2019, X ZR 107/16).

Dezember

2019

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2020

Ab 1. Januar 2020 erhöhen sich aufgrund einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt. So erhöht sich der Mindestunterhalt für die unterste Einkommensgruppe um monatlich zwischen 15,00 und 21,00 Euro, je nach Altersstufe des Kindes.

Auch in den höheren Einkommensgruppen beträgt die Differenz zu den bisherigen Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle im Durchschnitt zwischen 20,00 und 30,00 Euro pro Monat.

Zugleich wird auch der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige erhöht. Er beträgt nunmehr z. B. gegenüber minderjährigen Kindern 1.160,00 Euro, gegenüber volljährigen Kindern 1.400,00 Euro und gegenüber Ehegatten 1.280,00 Euro.

September

2019

Spekulationssteuer bei Immobilienübertragung unter Eheleuten

Streben Eheleute nach ihrer Trennung eine Auseinandersetzung hinsichtlich des gemeinsamen Familiengrundstücks an, sollten dabei auch steuerliche Aspekte beachtet werden. So kann insbesondere sowohl eine Grunderwerbsteuerpflicht entstehen als auch eine Einkommensteuerpflicht.

Letzteres gilt insbesondere auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Grundstücksanteil gegen Zahlung einer Gegenleistung auf den anderen überträgt und seit Erwerb der Immobilie die sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wenn der übertragende Ehegatte in diesem Fall auch nicht mindestens 2 Jahre vor der Veräußerung in dem Haus gelebt hat, z. B. weil er aufgrund der Trennung vor längerem ausgezogen ist und der erwerbende Ehegatte das Haus allein bewohnte, kann die Veräußerung hinsichtlich des Mehrerlöses gegenüber den Anschaffungskosten = Gewinn für den übertragenden Ehegatten einkommensteuerpflichtig sein.

August

2019

Unterhaltspflicht im Wechselmodell

Nur wenn die getrenntlebenden Eltern ihr minderjähriges Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreuen, sind grundsätzlich beide Elternteile gegenüber dem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet, und zwar abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens.

Ein paritätisches Wechselmodell setzt eine gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile voraus.

Das Kammergericht Berlin hat in einer neueren Entscheidung vom April 2019, 13 UF 89/16, bekräftigt, dass ein solches Wechselmodell bei einem zeitlichen Betreuungsumfang von 45% : 55% nicht gegeben ist. In diesem Fall schuldet der Elternteil mit dem höheren Betreuungsanteil von 55% keinen Unterhalt und der andere Elternteil bleibt allein unterhaltspflichtig. Dem erweiterten Umgang kann durch eine Herabstufung des Unterhalts um eine oder mehrere Stufen in der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden.

Juli

2019

Unterhaltsberechnung bei überdurchschnittlichen Einkünften

Zur Vereinfachung der Berechnung von Ehegattenunterhalt hält es der Bundesgerichtshof seit einiger Zeit für zulässig, den insoweit zugrunde liegenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich mit 3/7 der Einkommensdifferenz zu bemessen, solange das addierte Einkommen der Eheleute nicht den Betrag von 11.000,00 Euro monatlich übersteigt.

Bis zu dieser Einkommensgrenze wird vermutet, dass das gesamte Einkommen für die allgemeinen Lebensverhältnisse verbraucht wurde. Weist der Unterhaltspflichtige allerdings nach, in welcher Höhe die Eheleute einen Teil ihres monatlichen Einkommens zur Vermögensbildung angespart haben, kann diese Sparrate oder ein Teil davon bei der Einkommensermittlung abgezogen werden, denn der Unterhaltsanspruch soll nur zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten dienen, dagegen nicht auch zur Vermögensbildung.

Das hat zur Folge, dass sich wiederum die 3/7-Quote und damit der geschuldete Unterhalt zu Lasten des Unterhaltsberechtigten reduziert.

Juni

2019

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Juli 2019

Da sich ab Juli 2019 das Kindergeld um monatlich 10,00 Euro erhöht, verringern sich aufgrund der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt die entsprechende Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle um monatlich 5,00 Euro.

April

2019

Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen verschwiegener Einkünfte

Verschweigt der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten Einkünfte, z. B. aus einem Minijob, und ergibt sich deshalb ein höherer Unterhaltsanspruch, als wenn die Einkünfte berücksichtigt worden wären, kann das eine Verwirkung und damit einen gänzlichen Wegfall des Anspruchs auf Trennungsunterhalt begründen, selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames 6jähriges Kind betreut und auch bei Berücksichtigung der eigenen Einkünfte noch unterhaltsberechtigt wäre.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg , 3 UF 92/17, trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Beteiligten in einem Unterhaltsverfahren verpflichtet sind, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu ihren Einkünften und ihren persönlichen Verhältnissen zu erklären. Erfolgt das nicht, kann der Unterhalt damit verwirkt sein.

Weitere Verwirkungsgründe finden sich in § 1579 BGB.

März

2019

In eigener Sache

Hiermit möchte ich alle Mandanten darüber informieren, dass meine Zweigstelle in der Proskauer Straße 31, 10247 Berlin, zum 30. April 2019 geschlossen wird. Mein Kanzleisitz ist dann ausschließlich in 16348 Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 52.

Telefonisch erreichbar bin ich weiterhin unter der Wandlitzer Telefonnummer 033397/128934 und per E-Mail unter rechtsanwaeltin@hawemann.de. Bitte verwenden Sie ab sofort nicht mehr die bisherige Berliner Telefon- bzw. Faxnummer; diese werden in Kürze abgeschaltet.

Sofern Sie eine persönliche Besprechung wünschen, kann diese jederzeit gern in Wandlitz stattfinden.

Februar

2019

Private Krankenversicherung eines Kindes im Unterhaltsrecht

Im Gegensatz zu sonstigem regelmäßigem Mehrbedarf eines Kindes, wie z. B. Kosten einer Nachhilfe, Schulgeld u. ä., die grundsätzlich nicht in dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt enthalten sind, sondern an denen sich beide Eltern prozentual je nach Höhe ihres eigenen Einkommens zu beteiligen haben, gilt diese Regelung ausnahmsweise nicht für private Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes.

Den in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzten Unterhaltsbeträgen liegt die Annahme zugrunde, dass das unterhaltsberechtigte Kind in der Krankenversicherung kostenfrei familienversichert ist.

Ist das Kind stattdessen privat krankenversichert, sind die dafür entstehenden Kosten allein von dem Unterhaltspflichtigen zu tragen. Es besteht keine Pflicht des betreuenden Elternteils, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018 reduzieren sich die vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Krankenversicherungskosten auch nicht dadurch, dass der betreuende Elternteil, bei dem das Kind privat mitversichert ist, als Beamter hierdurch von einer höheren eigenen Beihilfe profitiert.

Januar

2019

In eigener Sache

Seit dem 1. Januar 2019 hat die Rechtsanwaltskanzlei Anke Hawemann ihren Hauptsitz in Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 52, und nicht mehr in Berlin. Das Büro in Berlin, Proskauer Straße 31, bleibt jedoch als Zweigstelle erhalten, so dass Besprechungen weiterhin sowohl in Wandlitz als auch in Berlin stattfinden können.

Dezember

2018

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 erhöhen sich aufgrund einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt. So erhöht sich der Mindestunterhalt für die unterste Einkommensgruppe um monatlich 6,00 – 9,00 Euro, je nach Altersstufe des Kindes.

Ab 1. Juli 2019 verändern sich die Zahlbeträge voraussichtlich, da ab jenem Monat eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 10,00 Euro geplant ist, welches wiederum zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen ist.

Juli

2018

Kostenbeteiligung nach Auszug aus einer gemeinsamen Immobilie

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Haus, dessen Miteigentümer beide sind, mit Duldung des anderen nach der Trennung allein, kann er zwar grundsätzlich auch rückwirkend seit dem Auszug des anderen eine hälftige Beteiligung an den von ihm seit dem Auszug getragenen gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten verlangen; mit diesem Anspruch ist jedoch das Recht des Ausgezogenen, im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Miteigentums durch den Verbliebenen zu verlangen, gegenzurechnen.

Das gilt auch dann, wenn der Ausgezogene seit seinem Auszug nicht ausdrücklich eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht hatte, weil er davon ausging, von dem anderen nicht auf eine rückwirkende Beteiligung an den Kreditraten in Anspruch genommen zu werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2018, XII ZR 108/17).

Juni

2018

Grundsätzlich keine Unterhaltspflicht der Eltern für Zweitausbildung

Haben Eltern ihrem Kind eine abgeschlossene Erstausbildung finanziert, schulden sie grundsätzlich nicht die Finanzierung einer weiteren Ausbildung, wenn das Kind in dem zuerst erlernten Beruf keine Arbeitsstelle findet und sich deshalb zu einer Zweitausbildung entschließt. Das allgemeine Arbeitsplatzrisiko fällt in diesem Fall nicht den Eltern zur Last.

Ausnahmsweise kann die Finanzierung einer Zweitausbildung dann geschuldet sein, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn die Zweitausbildung wegen ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als Fortsetzung der Erstausbildung anzusehen ist. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. April 2018, 7 UF 18/18).

Mai

2018

Unterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

Die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres (fsJ) weiterhin unterhaltsberechtigt gegenüber den Eltern ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 2 UF 135/17, nun zugunsten des Kindes bejaht. Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht nur während der Schul- oder Berufsausbildung. Dagegen ist ein fsJ in der Regel nicht direkt Teil einer Berufsausbildung.

Das OLG bejaht den Anspruch jedoch nicht nur, wenn das Ableisten eines fsJ als Voraussetzung für einen Ausbildungsbeginn gefordert wird, sondern auch dann, wenn das fsJ zunächst ohne konkretes Ausbildungsziel absolviert wird und der Berufsfindung und Entwicklung sozialer Kompetenzen dient. Die Eltern haben eine berufliche Orientierungs- und Erprobungsphase des Jugendlichen hinzunehmen.

April

2018

Härtefallscheidung

Ausnahmsweise kann ein Antrag auf Ehescheidung auch vor Ablauf des obligatorischen Trennungsjahres gestellt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Ein solcher Grund kann laut Entscheidung des Berliner Kammergerichts, 13 WF 183/17, z. B. darin liegen, dass ein Fehlverhalten eines psychisch kranken Ehegatten zu schweren gesundheitlichen Folgen mit massiven depressiven Verstimmungen, Panikattacken oder Suizidgedanken des anderen Ehegatten geführt hat, die in einer Tagesklinik behandelt werden müssen und die zu einer Arbeitsunfähigkeit des scheidungswilligen Ehegatten führten.

März

2018

Großelternumgang

Zwar haben die Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dient jedoch ein solcher Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Der Erziehungsvorrang ist durch die Verfassung den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH Beschluss vom 12. Juli 2017, XII ZB 350/16).

Februar

2018

Wechselmodell

Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2017, 10 UF 2/17, die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ab mit der Begründung, dass die für das Wechselmodell erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern hier nicht gegeben ist, wenn zwischen den Eltern u. a. trotz der Inanspruchnahme einer Mediation schon kein Einvernehmen über die Auswahl einer weiterführenden Schule besteht.

Im Übrigen besteht auch trotz des von den 7 und 12 Jahre alten Kindern geäußerten Wunsches, mehr Zeit mit dem bisher umgangsberechtigten Elternteil zu verbringen, keine Veranlassung zur Anordnung des Wechselmodells, denn diesem Willen kann durch Erweiterung des Umgangs Rechnung getragen werden.

Januar

2018

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018

Die Düsseldorfer Tabelle, die von den Gerichten der Berechnung des Kindesunterhalts zugrunde gelegt wird, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2018 angepasst.

Zum einen wird der Mindestunterhalt angehoben. Er beträgt für Kinder bis einschließlich 5 Jahre 251,00 Euro, für Kinder bis einschließlich 11 Jahre 302,00 Euro und für Kinder bis zur Vollendung ihrer Volljährigkeit 370,00 Euro. Zum anderen entfällt die bisherige 2. Einkommensgruppe, die von 1.501,00 Euro bis 1.900,00 Euro reichte. Dafür erstreckt sich die neue 1. Einkommensgruppe nun nicht mehr bis 1.500,00 Euro, sondern bis 1.900,00 Euro.

Das hat zur Folge, dass sich alle bisherigen nachfolgenden Einkommensgruppen um eine Stufe nach unten verschieben. Wer also beispielsweise mit einem Nettoeinkommen von 3.300,00 Euro bisher Unterhalt nach Einkommensgruppe 6 schuldete, wird künftig u. U. in die Einkommensgruppe 5 herabzustufen sein. Eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Unterhaltspflicht und eines bestehenden Unterhaltstitels sollte vorgenommen werden.